Flirten mit Tüv – Garantie

Mittwoch 17. Februar 2010 von Gaby Schäfer

Jetzt gibt es auch eine Tüv – Plakette für Flirt- und Partnerbörsen im Internet. Wer auf der Suche nach einem neuen Flirt ist, nutzt auch die endlosen Weiten des Internets. Hier kann er Kontakt mit seiner zukünftigen Dame des Herzens aufnehmen. Was einfach klingt, kann unter Umständen einige Tücken in sich bergen. Davor warnt der Tüv Süd. Nutzer von Flirt- und Partnerbörsen sollten sich darüber informieren, ob es seriöse Angebote sind und die eigenen Daten geschützt sind. Um den Internet – Nutzern dabei zu helfen, hat der Tüv ein Prüfsiegel für sichere Internet – Seiten entwickelt, darunter auch Flirt- und Partnerbörsen.


Herzen im Einklang - Chatten, flirten und verlieben auf neu.de

Wer also eine zertifizierte Seite nutzt, bekommt den Online – Flirt mit Tüv. Der Kunde sieht an dem Siegel, dass er es mit einem seriösen Anbieter zu tun hat. Bisher wurden zwei Partnerbörsen mit diesem „Safer – Shopping“ – Siegel versehen. Drei weitere Seiten werden gerade überprüft. Der Tüv prüft dabei unter anderem den Schutz der Privatsphäre, das Alter der Kunden, die Inhalte der Seiten und den Service. Auf solchen Seiten kann keine Korrespondenz gelesen werden. Auch für den Seitenbetreiber ist das Siegel ein Gewinn. Der Anbieter weiß dann, wie zuverlässig und Sicher sein Angebot ist. Die Überprüfungen werden jährlich wiederholt. Auf guten Partnerschafts- und Flirtbörsen werden die Nutzer nicht sich selbst überlassen. Die Mitarbeiter überprüfen die Internetportale, ob Nutzer anstößige Fotos hochgeladen haben, vulgäre Ausdrücke in ihren Profilen benutzen oder das Portal kommerziell nutzen. Auf so einen zertifizierten Anzeigenportal kann man sich sicher sein, Damen mit Niveau zu finden.

Quelle: Auszug Saarbrücker Zeitung

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Einkaufsrecht

Dienstag 9. Februar 2010 von Gaby Schäfer

Ob Weihnachtseinkauf, Geburtstag oder andere besondere Anlässe, immer wieder gibt es für den Verbraucher offene Fragen. Sie sollten dabei einige Regeln beachten. Ist beim verschenken eines Gutscheines keine Frist angegeben, verjährt er erst nach drei Jahren. Aber ein Gutschein für eine Veranstaltung ist verfallen, wenn er nicht genutzt wurde. Aktenzeichen 12 0 220 84/ 06

Bezahlen Sie an der Kasse einen höheren Preis, als im Schaufenster ausgeschildert ist der Preis zu zahlen, da der Vertrag an der Kasse zu Stande kommt. Allerdings lassen sich kulanter Kaufleute bei Widerspruch von hartnäckigen Kunden zumindest auf eine Preisreduzierung ein. Eine Anzahlung für einen Artikel muss nur geleistet werden, wenn es im Vertrag vereinbart wurde.

Sie sind aber nicht verpflichtet so einem Vertrag abzuschließen. Der Händler sitzt bei den Vertragsbedingungen am längeren Hebel.

Eine aufgerissene Verpackung verpflichtet nicht zum Kauf. Bei nicht gebrauchsmäßigen Zustand der Verpackung kann der Händler Schadenersatz verlangen. Aktenzeichen 6 U 45/00

Bei Diebstahlverdacht darf nur die vom Marktleiter herbei gerufene Polizei in die Tasche gucken.

Aktenzeichen VIII ZR 221/95

Auch Anspruch auf Reparatur oder Ersatzteillieferung besteht bei reduzierter Ware. Nur für einen bekannten Mangel kann kein Anspruch erhoben. Für Beschwerden ist der Händler der Ansprechpartner und nicht der Hersteller.

Das Durchblättern einer Zeitung verpflichtet nicht zum Kauf. Durchblättern bedeutet allerdings nicht Durchlesen.

Quelle: nach Sächsische Zeitung 13.12.08

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