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Unfallgeschädigter muss grundsätzlich mehrere Mietwagenanbieter prüfen. Problemlos ist es nicht mit einem Zweitwagen als Unfall Ersatzauto. Wenn der Unfallwagen in die Autowerkstatt muss, steht man erst mal ohne fahrbaren Untersatz da. Ist klar, dass der andere die Karambolage verursacht hat, kann sich Geschädigte von Mietwagenfirmen einen Leihwagen besorgen. Aber Vorsicht: Ist der Preis für den Mietwagen zu hoch, bleibt der Autofahrer auf einem Teil der Kosten sitzen. Dies bestätigen zwei neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. In beiden Fällen hatten die Unfallopfer für die Zeit in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzauto angemietet. Die Autoversicherungen der Gegner bezahlten jedoch nur die Hälfte ihrer Kosten: Die Miete für die Fahrzeuge sei im Vergleich zu anderen Anbietern zu teuer. Die betroffenen Autofahrer wandten sich Hilfe suchend an Gerichte. Die Karlsruher Richter gaben allerdings den Versicherungen Recht. Fahrer hätten nach Unfällen genügend Zeit, sich um ein Ersatzfahrzeug zu kümmern. Sie könnten locker zwei alternativ Angebote einholen, um sich dann für den günstigsten Autovermieter zu entscheiden. Tun sie das nicht und mieten den Wagen beim erstbesten Anbieter, müssen sie vor Gericht beweisen, dass der erhöhte Mietpreis gerechtfertigt war. Zum Beispiel weil der Geschädigte dringend auf ein Auto angewiesen war und keine Zeit blieb, um Vergleichsangebote einzuholen. Von Schwacke gibt es eine Mietwagenpreisliste, über der sich der Verbraucher über die durchschnittlichen Preise informieren kann. Weicht das Angebot des Autoverleihers davon ab, sollte man ihn darauf aufmerksam machen und versuchen, den Preis zu drücken. Weigert er sich zu den günstigeren Preis zu vermieten, darf man das Auto nur unter zwei Gesichtspunkten trotzdem nehmen: Wenn die Konkurrenten im näheren Umfeld auch nicht preisgünstiger sind oder wenn man von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine schriftliche Direktzusage erhalten hat.

(Az.:VI ZR161/05, Az.:VI ZR 237/05

Quelle: Saarbrücker Zeitung

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