Archiv für Juli, 2008

Verkehrssünden in der EU

Freitag 25. Juli 2008 von Gaby Schäfer

Wer im EU-Ausland geblitzt wird, bekommt den Bescheid nach Hause geschickt – sofern nicht an Ort und Stelle kassiert wird. Ab 1. Januar 2008 ist es soweit – Ordnungshüter in Frankreich, Italien und den Beneluxstaaten kassieren jetzt schon gerne vor Ort. In Rom falsch geparkt, in Belgien zu schnell gefahren, in Polen eine rote Ampel missachtet, noch kann das glimpflich ausgehen. Zu viele Autofahrer, so der ADAC; glauben jedoch, sie hätten bis dahin „Narrenfreiheit“. Dem ist aber nicht so. Die Behörden von Belgien und Niederlande sind dazu übergegangen, Bußgelder durch private Inkassobüros eintreiben zu lassen, auch wenn der rasende Urlauber längst wieder zu Hause ist. Mit Österreich hat Deutschland seit zehn Jahren ein entsprechendes Abkommen. Die Ordnungshüter in Italien, Frankreich oder den Beneluxstaaten werden gern „rabiater“ und kassieren vor Ort. Wer nicht zahlen kann, muss das Auto stehen lassen und wird zum nächsten Geldautomaten chauffiert. Auch die

70 Euro-Grenze wiegt vor allem deutsche Autofahrer in trügerischer Sicherheit. Wer hierzulande beispielsweise 20 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt, zahlt lediglich 35 Euro Strafe, in Frankreich aber schon 90 Euro und mehr, in Spanien bis zu 300 Euro. Ein EU-Ausländer muss in Italien sofort bezahlen. Damit sind keine Rechtsmittel mehr möglich. Wer nicht zahlen kann, muss mindestens die hälfte der anfallenden Geldbuße entrichten, sonst wird das Auto beschlagnahmt. In der Schweiz gelten die höchsten Bußgelder Europas. Bei schweren Verstößen wird die Strafe nach dem Einkommen festgelegt. Wer nicht bezahlen kann muss eine Kaution hinterlegen. Bußgeldbescheide können innerhalb einer Frist auch bei einem späteren Grenzübertritt eingefordert werden. In Belgien kostet auf der Autobahn 10 km pro Stunde Überschreitung 150 Euro. Bei nicht vorhandenen Geld wird das Auto eingezogen. Bei Nichtzahlung innerhalb von vier Tagen kann das Auto „verwertet“ werden. In Frankreich können Strafen bis zu 3000 Euro erfolgen, eine Kaution kann verlangt werden oder das Auto wird stillgelegt. In Österreich kommt es bei Bußgelder über 35 Euro grundsätzlich zu einem Verwaltungsstrafverfahren. In Finnland wird das Bußgeld abhängig vom Einkommen nach oben hin frei festgelegt.

Quelle: Saarbrücker Zeitung

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Kategorie: Auto | Keine Kommentare »

Mietwagen kann teuer werden

Mittwoch 9. Juli 2008 von Gaby Schäfer

Unfallgeschädigter muss grundsätzlich mehrere Mietwagenanbieter prüfen. Problemlos ist es nicht mit einem Zweitwagen als Unfall Ersatzauto. Wenn der Unfallwagen in die Autowerkstatt muss, steht man erst mal ohne fahrbaren Untersatz da. Ist klar, dass der andere die Karambolage verursacht hat, kann sich Geschädigte von Mietwagenfirmen einen Leihwagen besorgen. Aber Vorsicht: Ist der Preis für den Mietwagen zu hoch, bleibt der Autofahrer auf einem Teil der Kosten sitzen. Dies bestätigen zwei neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. In beiden Fällen hatten die Unfallopfer für die Zeit in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzauto angemietet. Die Autoversicherungen der Gegner bezahlten jedoch nur die Hälfte ihrer Kosten: Die Miete für die Fahrzeuge sei im Vergleich zu anderen Anbietern zu teuer. Die betroffenen Autofahrer wandten sich Hilfe suchend an Gerichte. Die Karlsruher Richter gaben allerdings den Versicherungen Recht. Fahrer hätten nach Unfällen genügend Zeit, sich um ein Ersatzfahrzeug zu kümmern. Sie könnten locker zwei alternativ Angebote einholen, um sich dann für den günstigsten Autovermieter zu entscheiden. Tun sie das nicht und mieten den Wagen beim erstbesten Anbieter, müssen sie vor Gericht beweisen, dass der erhöhte Mietpreis gerechtfertigt war. Zum Beispiel weil der Geschädigte dringend auf ein Auto angewiesen war und keine Zeit blieb, um Vergleichsangebote einzuholen. Von Schwacke gibt es eine Mietwagenpreisliste, über der sich der Verbraucher über die durchschnittlichen Preise informieren kann. Weicht das Angebot des Autoverleihers davon ab, sollte man ihn darauf aufmerksam machen und versuchen, den Preis zu drücken. Weigert er sich zu den günstigeren Preis zu vermieten, darf man das Auto nur unter zwei Gesichtspunkten trotzdem nehmen: Wenn die Konkurrenten im näheren Umfeld auch nicht preisgünstiger sind oder wenn man von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine schriftliche Direktzusage erhalten hat.

(Az.:VI ZR161/05, Az.:VI ZR 237/05

Quelle: Saarbrücker Zeitung

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